Pflichten & Recht

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Handwerksbetriebe jetzt über ihre Website wissen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Viele Handwerksbetriebe gehen davon aus, das Gesetz gelte nur für große Konzerne. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist real — aber enger als oft gedacht. Und für Online-Shops gilt sie gar nicht.

Point: Handwerksbetriebe mit 10 oder mehr Mitarbeitenden und einer Website mit Anfrage-Formular, Online-Buchung oder Konfigurator sind seit dem 28. Juni 2025 barrierefreiheitspflichtig — ohne weitere Übergangsfrist.
Evidence: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Betriebe, die gleichzeitig weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen UND einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen. Wer auch nur eine der Schwellen überschreitet, fällt vollständig unter das Gesetz. Online-Shops sind von der Ausnahme grundsätzlich ausgenommen.
Impact: Bußgelder bis zu 100.000 Euro und Abmahnrecht für Wettbewerber. Die WCAG-2.1-Anforderungen — Farbkontraste, Alternativtexte, Tastatursteuerung, Formular-Labels — sind technisch lösbar, aber nur wenn man weiß, was geprüft wird.

Kurz zusammengefasst

  • BFSG gilt seit 28. Juni 2025 — für Betriebe mit 10 oder mehr Mitarbeitenden oder über 2 Millionen Euro Jahresumsatz besteht die Pflicht ab sofort.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitende UND bis 2 Mio. Euro Jahresumsatz) sind bei Dienstleistungs-Websites dauerhaft befreit — beide Schwellen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
  • Online-Shops sind auch für Kleinstunternehmen barrierefreiheitspflichtig — die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produktverkauf.
  • WCAG 2.1 Stufe AA: Farbkontraste ab 4,5 zu 1, Alternativtexte für Bilder, beschriftete Formularfelder, vollständige Tastatursteuerung.
  • Bußgelder bis 100.000 Euro — und Abmahnrecht für Wettbewerber und Verbände, ähnlich wie bei der DSGVO.

Was das BFSG verlangt — und seit wann

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht um — den sogenannten European Accessibility Act. Es ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und schreibt vor, dass digitale Produkte und Dienstleistungen bestimmter Unternehmen so gestaltet sein müssen, dass Menschen mit Behinderungen sie vollständig nutzen können. Das umfasst Sehbehinderungen, Hörbeeinträchtigungen, motorische Einschränkungen und kognitive Besonderheiten.

Der technische Maßstab, den das Gesetz anlegt, ist WCAG 2.1 Stufe AA — die Web Content Accessibility Guidelines in der zweiten Hauptversion, auf dem mittleren Konformitätsniveau. Diese Richtlinien werden vom World Wide Web Consortium (W3C) herausgegeben und bilden den internationalen Standard für zugängliche Webinhalte. Sie sind in vier Prinzipien gegliedert: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.

Was das konkret bedeutet: Texte müssen einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund haben. Bilder, die Informationen vermitteln, brauchen Alternativtexte, damit Screenreader sie vorlesen können. Formularfelder müssen mit sichtbaren Labels beschriftet sein. Die gesamte Website muss per Tastatur bedienbar sein, ohne Maus. Überschriften folgen einer klaren Hierarchie ohne übersprungene Ebenen.

Hinzu kommt eine Pflicht aus §10 BFSG: Wer unter das Gesetz fällt, muss eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website veröffentlichen. Sie hält fest, welche Anforderungen erfüllt sind, welche nicht, bis wann die Lücken geschlossen werden und wie Nutzerinnen und Nutzer Mängel melden können. Das ist keine Formalie — sie ist Teil der Prüfstrecke, wenn eine Behörde oder ein Abmahner tätig wird.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat im August 2026 seinen Leitfaden zu Barrierefreiheitsanforderungen für Handwerksbetriebe aktualisiert. Er enthält FAQ und konkrete Hinweise, welche Teile einer Handwerker-Website typischerweise betroffen sind und welche Ausnahmen gelten.

Wer tatsächlich betroffen ist — der Schwellenwert

Die entscheidende Frage für jeden Handwerksbetrieb lautet: Gilt die Pflicht auch für uns? Die Antwort hängt an zwei Zahlen — und einem häufig übersehenen Detail.

Das BFSG enthält eine Ausnahme für sogenannte Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen gilt laut FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ein Betrieb, der gleichzeitig weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein — das „und" ist hier entscheidend. Wer auch nur eine der beiden Schwellen überschreitet, verliert den Kleinstunternehmensstatus und fällt vollständig unter das BFSG. Teilzeitkräfte werden anteilig nach ihrem Stundenanteil gezählt.

Für die Breite der Handwerkslandschaft — Betriebe mit drei bis dreißig Beschäftigten — bedeutet das eine klare Trennlinie. Wer neun oder weniger Mitarbeitende hat und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz bleibt, ist bei einer reinen Dienstleistungswebsite dauerhaft befreit. Wer zehn oder mehr Mitarbeitende zählt oder die Umsatzgrenze überschreitet, ist barrierefreiheitspflichtig — ohne Übergangsfrist, seit dem 28. Juni 2025.

Wichtig ist auch: Wer Produkte über die eigene Website verkauft, ist von der Kleinstunternehmen-Ausnahme ausgenommen — unabhängig von Mitarbeiterzahl und Umsatz. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Ein Betrieb, der Ersatzteile, Pflanzen, Baustoffe oder Werkzeug online anbietet, muss diesen Teil der Website bereits heute WCAG-konform gestalten.

Praxisbeispiel: GaLaBau-Betrieb mit Online-Terminbuchung

Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb im Rheinland ist seit Jahren gut aufgestellt. Das Unternehmen wächst stetig: 14 Mitarbeiter in der Hauptsaison, dazu eine Bürokraft in Teilzeit. Die Website hat der Neffe vor vier Jahren gebaut — mit einem Buchungstool für Beratungstermine und einem Anfrage-Formular für Neuaufträge. Der Inhaber ist überzeugt, das BFSG treffe „nur große Firmen".

Tatsächlich ist der Betrieb seit dem 28. Juni 2025 barrierefreiheitspflichtig. 14 Mitarbeiter überschreiten die Kleinstunternehmensschwelle von unter 10 — unabhängig vom Umsatz. Das Online-Buchungstool und das Anfrage-Formular sind interaktive Dienste im elektronischen Geschäftsverkehr und damit direkt vom BFSG erfasst. Ein Scan mit dem freien Prüfwerkzeug WAVE zeigt in solchen Fällen typischerweise: Bilder auf der Startseite ohne Alternativtext, helle Schrift auf zu hellem Hintergrund mit unzureichendem Kontrastverhältnis, und ein Kontaktformular ohne verknüpfte Fieldlabels. Drei Fehler, jeder einzeln als WCAG-Verstoß eingestuft.

Was in diesem Fall geholfen hätte: das Wissen, dass die Grenze bei 10 Mitarbeitern liegt — nicht bei 50 oder 250. Wer bei acht oder neun Beschäftigten steht und wächst, ist gut beraten, die WCAG-Anforderungen spätestens beim nächsten Relaunch einzubeziehen. Denn die Pflicht entsteht mit dem zehnten Mitarbeiter, nicht mit dem nächsten Änderungswunsch an der Website.

Was eine typische Handwerker-Website betrifft

Eine reine Informationsseite ohne jede Interaktion — Texte, Bilder, Telefonnummer im Impressum — stellt keinen „Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr" dar und ist vom BFSG weniger klar erfasst. Aber die meisten Handwerker-Websites, die heute online sind, haben deutlich mehr als das: ein Kontaktformular für Angebotsanfragen, ein Buchungssystem für Termine, einen Konfigurator für Kostenschätzungen. Diese Elemente machen aus einer Informationsseite einen digitalen Dienst — und damit zum Gegenstand der Barrierefreiheitspflicht.

Ein Formular, über das jemand eine Dachinspektion anfragen kann, ist ein Dienst. Ein Buchungstool, das Termine für Heizungswartungen entgegennimmt, ist ein Dienst. Ein Konfigurator, der eine Kostenschätzung für einen Badumbau erstellt, ist ein Dienst. Wer als Betrieb diese Elemente anbietet und die Kleinstunternehmensschwelle überschritten hat, muss die WCAG-Anforderungen erfüllen.

Das gilt im Übrigen auch für eingebettete Drittanbieter-Tools. Wer ein Buchungssystem eines externen Anbieters einbindet, trägt als Website-Betreiber die Verantwortung dafür, dass das gesamte Angebot barrierefrei ist — auch wenn das Tool selbst von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Auf die Weiterleitung an einen Drittanbieter zu verweisen und die eigene Pflicht damit zu umgehen, trägt im Streitfall nicht.

Praxisbeispiel: Dachdeckerei mit Inspektions-Anfrageformular

Eine Dachdeckerei mit 18 Mitarbeitern hat seit einem Jahr ein Anfrageformular für Dachinspektionen auf der Website. Der Ablauf ist übersichtlich: Objekttyp, Postleitzahl, Schadensbeschreibung, Kontaktdaten. Dazu ein Bild-Upload-Feld für Fotos vom Schaden. Die Buchungen kommen über das Formular rein, der Betrieb ist zufrieden damit.

Was bei einer WCAG-Prüfung auffällt: Das Formular hat für jedes Eingabefeld Platzhaltertexte, aber keine verknüpften HTML-Label-Elemente. Screenreader können die Felder deshalb nicht korrekt ansagen — wer das Formular mit Sehbehinderung ausfüllt, hört nur „Eingabefeld" ohne Beschreibung. Die Fehlermeldungen beim Absenden erscheinen als roter Text ohne Icon oder Beschriftung, die farbenblinde Nutzerinnen und Nutzer erkennen könnten. Das Bild-Upload-Feld ist per Maus bedienbar, reagiert aber nicht auf Tastatureingaben — wer auf eine Tastatursteuerung angewiesen ist, kommt an dieser Stelle nicht weiter.

Das sind keine seltenen Ausnahmen. Diese Muster finden sich auf einem erheblichen Teil der Handwerker-Websites, weil viele Formulare aus Vorlagen oder Baukastensystemen stammen, die Barrierefreiheit nicht von Haus aus mitdenken. Die gute Nachricht: Labels nachrüsten, Fehlermeldungen verbessern und Tastatursteuerung für den Dateiupload ergänzen ist in einem gut strukturierten Formular in wenigen Stunden erledigt. Was es braucht, ist die Kenntnis, wo gesucht werden soll.

Auch Bilder auf der restlichen Website sind typischerweise betroffen. Referenzfotos von Dacharbeiten, Teambilder, Materialbilder — sie alle brauchen Alternativtexte, die beschreiben, was zu sehen ist. Nicht für alle Nutzerinnen und Nutzer, aber für jene, die auf Screenreader angewiesen sind, oder für Situationen, in denen das Bild nicht lädt.

Was WCAG 2.1 Stufe AA in der Praxis bedeutet

Die WCAG-Anforderungen wirken auf den ersten Blick umfangreich. In der Praxis lassen sie sich auf eine überschaubare Liste konkreter Prüfpunkte herunterbrechen. Die folgenden Punkte sind für eine typische Handwerker-Website die häufigsten und die mit dem größten Fehlerpotenzial.

Farbkontraste

Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 zum Hintergrund. Großer Text ab 18 Punkt oder ab 14 Punkt fett darf auf 3 zu 1 absinken. Das klingt abstrakt, wird aber in der Praxis sehr konkret: Weiße Schrift auf hellgelbem Hintergrund, Grau auf Hellgrau, Hellblau auf Weiß — solche Kombinationen scheitern fast immer an der Kontrastanforderung. Markenfarben, die eine Agentur vor Jahren für Print entwickelt hat, genügen auf Bildschirmen oft nicht. Ein freies Werkzeug wie der WebAIM Color Contrast Checker prüft das in Sekunden.

Alternativtexte für Bilder

Jedes Bild, das Informationen trägt — also nicht rein dekorativ ist —, braucht ein Alt-Attribut mit einer kurzen, treffenden Beschreibung. „Foto" oder ein leeres Alt-Attribut reicht nicht. „Zwei Dachdecker beim Verlegen von Dachziegeln auf einem Satteldach in Köln" reicht. Dekorative Hintergrundbilder bekommen ein leeres Alt-Attribut, damit Screenreader sie übergehen. Logos brauchen den Firmennamen als Alternativtext, nicht „Logo".

Formular-Labels

Jedes Eingabefeld braucht ein HTML-`<label>`-Element, das über das `for`-Attribut mit dem Feld verknüpft ist. Platzhaltertexte im Feld selbst zählen nicht als Label — sie verschwinden beim Tippen und sind für Screenreader keine zuverlässige Beschriftung. Ein Screenreader liest das Label vor, wenn der Fokus auf das Feld springt. Fehlt das Label, bleibt das Feld stumm. Dieser Fehler ist bei Formularen aus Baukastensystemen ausgesprochen häufig.

Tastatursteuerung und Fokusanzeige

Die gesamte Website — Navigationsmenü, alle Links, alle Formulare, alle Buttons — muss mit der Tabulatortaste und den Pfeiltasten vollständig bedienbar sein. Die aktuelle Fokusposition muss dabei jederzeit sichtbar sein. Ein verbreitetes Problem: Webdesigner unterdrücken den Fokusrahmen per CSS mit `outline: none`, weil er optisch störend wirkt. Das macht die Website für Tastaturnutzerinnen und -nutzer unbrauchbar, weil sie nicht mehr erkennen können, wo sie sich befinden. Wer durch ein mehrstufiges Anfrage-Formular tasten muss, darf sich nicht in einem nicht tastaturzugänglichen Kalender-Widget oder einem Dateiupload ohne Tastaturalternative verlieren.

Überschriftenhierarchie und Seitenstruktur

H1, H2 und H3 folgen einer logischen Reihenfolge — keine Ebene darf übersprungen werden. Das ist auf gut strukturierten Websites ohnehin gute Praxis; auf älteren Seiten, auf denen Überschriften nur zur optischen Gestaltung eingesetzt wurden, fehlt diese Struktur häufig. Eine H1 auf der Seite, dann direkt eine H3 — kein H2 dazwischen — ist ein klassischer Befund. Screenreader nutzen die Überschriftenstruktur zur Navigation und zum Überblick über den Seiteninhalt.

Werkzeuge wie Lighthouse im Chrome-Entwicklerwerkzeug oder die Browsererweiterung WAVE prüfen diese und weitere Punkte automatisch und markieren Fehler direkt im Browserfenster. Sie ersetzen keine manuelle Prüfung durch Betroffene, geben aber in wenigen Minuten einen ersten zuverlässigen Überblick über die häufigsten Schwachstellen.

Was bei einem Verstoß passiert — Bußgeld und Abmahnung

Das BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Zuständig für die Durchsetzung ist die Marktüberwachungsbehörde für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Verstöße von Amts wegen verfolgen und auf Beschwerde hin tätig werden, wenn Nutzerinnen oder Nutzer eine barrierefreie Alternative eingefordert und nicht erhalten haben.

Das realistischere Risiko für kleinere Betriebe ist das Abmahnrecht. Das BFSG gibt Wettbewerbern und qualifizierten Verbänden das Recht, Verstöße außergerichtlich abzumahnen — ähnlich wie es bei DSGVO-Verstößen oder Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht seit Jahren praktiziert wird. Eine Abmahnung löst Rechtsanwaltskosten und eine Unterlassungsforderung aus. Wer die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, riskiert eine einstweilige Verfügung.

Zur Einordnung: Die Behörde konzentriert sich Stand September 2026 erkennbar auf systematische Verstöße und größere Anbieter. Das bedeutet aber nicht, dass Abmahnungen durch Wettbewerber ausbleiben — in hart umkämpften Märkten ist das ein bekanntes Muster, und die rechtliche Grundlage für solche Abmahnungen besteht. Wer BFSG-konform ist, bietet keinen Angriffspunkt.

Ergänzend sollte die Barrierefreiheitserklärung nach §10 BFSG nicht unterschätzt werden. Fehlt sie ganz, ist das ein eigenständiger Verstoß — unabhängig davon, ob die Website inhaltlich die WCAG-Anforderungen erfüllt. Sie muss erreichbar sein, alle relevanten Angaben enthalten und einen Feedbackmechanismus für Nutzerinnen und Nutzer benennen.

Wie sich das in der Praxis umsetzen lässt

Wer feststellt, dass sein Betrieb unter das BFSG fällt, steht vor einer überschaubaren Aufgabe — vorausgesetzt, die Website ist technisch zugänglich und nicht auf einer veralteten, nicht mehr gepflegten Plattform ohne Quellcode-Zugang aufgesetzt.

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme. Wer Lighthouse im Chrome-Browser öffnet, die eigene Website aufruft und einen Accessibility-Check ausführt, bekommt eine Punktzahl und eine sortierte Liste mit Fehlern — kostenlos, ohne Anmeldung, in zwei Minuten. Das WAVE-Werkzeug markiert dieselben Fehler direkt auf der Seite. Beide Werkzeuge zeigen keine vollständige WCAG-Prüfung, decken aber die häufigsten Probleme zuverlässig auf und geben eine gute Grundlage für das Gespräch mit dem Webdesigner.

Der zweite Schritt ist die Priorisierung. Fehlende Alternativtexte und mangelhafte Farbkontraste sind die häufigsten Befunde und in der Regel die schnellsten Korrekturen. Fehlende Formular-Labels sind wenig Aufwand mit großer Wirkung. Strukturelle Tastaturprobleme können aufwendiger sein, wenn sie tief in einem Framework oder einem eingebetteten Drittanbieter-Tool stecken.

Praxisbeispiel: SHK-Betrieb plant Website-Relaunch

Ein SHK-Betrieb mit 12 Mitarbeitern aus dem Münsterland plant seit einigen Monaten einen Website-Relaunch. Die alte Seite ist seit 2019 online, lädt auf dem Handy zu langsam und kommt optisch nicht mehr an. Bei der ersten Briefing-Runde mit einem neuen Webdesigner taucht das BFSG auf. Der Betrieb hat 12 Mitarbeiter — über der Kleinstunternehmensschwelle — und betreibt ein Online-Buchungssystem für Heizungswartungen sowie ein mehrstufiges Anfrage-Formular für Badumbauten.

Wer das BFSG beim Neubau der Website von Anfang an in das Briefing schreibt, zahlt praktisch keinen Aufpreis: Kontraste werden beim Design berücksichtigt, Labels werden von Beginn an in die Formulare gebaut, Bilder bekommen Alt-Texte als fester Schritt im Redaktionsprozess. Das ist solides Web-Handwerk, kein Spezialprojekt. Wer es nicht einplant und drei Monate nach dem Launch nachbessern muss, zahlt deutlich mehr — und hat in der Zwischenzeit eine Website, die rechtlich angreifbar ist.

Die Barrierefreiheitserklärung nach §10 BFSG gehört ebenfalls ins Briefing: eine eigene Unterseite mit einem Link aus dem Footer, die den Stand der Umsetzung transparent beschreibt und einen Feedbackkanal benennt. Für eine neue Website ist das ein halber Tag Aufwand. Wer sie vergisst, hat eine weitere Lücke, die bei einer Prüfung direkt auffällt.

Für Betriebe, die keine Relaunch-Planung haben, lohnt sich ein pragmatischer Ansatz: Bestehende Website mit Lighthouse prüfen, die fünf häufigsten Fehler identifizieren, den Webdesigner oder Hoster kontaktieren und die Korrekturen in Auftrag geben. Ein gut strukturiertes, modernes Webdesign-System hat diese Punkte typischerweise in einem halben bis ganzen Tag behoben. Was hinterher fehlt, ist die Barrierefreiheitserklärung — die lässt sich mit einer Vorlage in ein bis zwei Stunden erstellen und veröffentlichen.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick zum BFSG und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Betrieb tatsächlich unter das Gesetz fällt und welche konkreten Pflichten sich daraus ergeben, hängt von Ihrer individuellen Situation ab — insbesondere bei Grenzfällen in der Mitarbeiterzahl oder bei gemischten Angeboten aus Dienstleistungen und Produkten. Im Zweifel klären Sie das mit einer spezialisierten Kanzlei oder den Beratungsangeboten Ihrer Handwerkskammer.

Wer eine BFSG-konforme Handwerker-Website von Grund auf neu bauen oder eine bestehende gezielt nachrüsten will, findet auf der Leistungsseite für Handwerker-Websites Informationen zu Umfang und Vorgehensweise. Barrierefreiheit ist dort kein Zusatzmodul, sondern Teil des Standards.

Häufige Fragen

Muss meine Handwerker-Website barrierefrei sein?

Das hängt von der Größe des Betriebs ab. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro sind von der Barrierefreiheitspflicht bei Dienstleistungen ausgenommen. Betriebe, die diese Schwelle überschreiten und auf ihrer Website interaktive Elemente wie Anfrage-Formulare, Online-Buchungstools oder Angebotskonfiguratoren betreiben, müssen die Anforderungen des BFSG erfüllen — seit dem 28. Juni 2025.

Was ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau?

Das BFSG befreit Kleinstunternehmen von den Anforderungen an digitale Dienstleistungen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb, der gleichzeitig weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro nicht überschreitet. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein — wer auch nur eine der beiden Schwellen überschreitet, ist kein Kleinstunternehmen mehr und muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Teilzeitkräfte zählen anteilig.

Was bedeutet WCAG 2.1 Stufe AA konkret für eine Website?

Die WCAG 2.1 Stufe AA ist der Maßstab, den das BFSG anlegt. Konkret bedeutet das: Texte und Hintergründe müssen ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 aufweisen, alle aussagekräftigen Bilder brauchen Alternativtexte für Screenreader, Überschriften stehen in logischer Hierarchie ohne übersprungene Ebenen, jedes Formularfeld ist mit einem sichtbaren Label beschriftet, und die gesamte Website ist ohne Maus allein per Tastatur bedienbar. Dazu kommt ein klar erkennbarer Fokusrahmen beim Navigieren mit der Tabulatortaste.

Gilt das BFSG auch für meinen Online-Shop?

Ja, und zwar auch für Kleinstunternehmen. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für den Produktverkauf. Wer über die eigene Website Produkte verkauft — etwa Baustoffe, Ersatzteile oder Pflanzen — muss die Barrierefreiheitsanforderungen für den Shop-Bereich unabhängig von der Betriebsgröße erfüllen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Das BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Zusätzlich können Wettbewerber und qualifizierte Verbände Abmahnungen aussprechen — ähnlich wie es bei DSGVO-Verstößen bekannt ist. Für kleinere Betriebe ist das Abmahnrisiko durch Wettbewerber in der Praxis das unmittelbarere Risiko.

Wie schnell lässt sich eine Website BFSG-konform machen?

Das hängt vom aktuellen Stand ab. Die häufigsten Probleme — fehlende Alternativtexte, unzureichende Farbkontraste, unbeschriftete Formularfelder — lassen sich in einer gut gebauten Website oft innerhalb weniger Stunden beheben. Strukturelle Probleme wie fehlendes semantisches HTML oder nicht tastaturzugängliche Menüs verlangen Eingriffe in den Code. Ein Accessibility-Check mit freien Werkzeugen wie Lighthouse oder WAVE gibt in wenigen Minuten einen ersten Überblick.

Website prüfen lassen?

Wer wissen will, ob seine Website BFSG-pflichtig ist und wo sie aktuell steht, kann hier eine kostenlose Ersteinschätzung anfragen. Keine Checkbox, kein Marketing-Follow-up.

Schritt 1 von 6

In welchem Gewerk sind Sie tätig?

Davon hängt ab, welche Fragen Ihre eigene Strecke stellen müsste.

Ihr Gewerk

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Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns an, was für Ihren Betrieb gilt, wo Ihre Website steht und was sich realistisch mit welchem Aufwand umsetzen lässt.

Christian Förster, Gründer von Förster Digital

Über den Autor

Christian Förster

Ich entwickle Websites und automatisiere Geschäftsprozesse für kleine und mittelständische Unternehmen — mit Next.js, TypeScript und n8n. Was ich hier schreibe, stammt aus Projekten, die ich selbst umgesetzt habe, und aus eigenen Produkten wie den iOS-Apps Jobrechnung und Jobzeiten.

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